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Vorladung Zeuge – soforthilfe

Vorladung der Polizei
als Zeuge erhalten?

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Vorladung Zeuge

Haben Sie von der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Vorladung als Zeuge erhalten? Und Sie fragen sich, was Sie jetzt tun sollen? Es ist gut, dass Sie sich diese Frage stellen. Denn auch wenn Sie nur als Zeuge zu einer Vernehmung geladen werden, gibt es hier einige Risiken zu beachten – Risiken für Sie persönlich und Ihre Angehörigen. Hier erfahren Sie mehr.

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Sie sind Zeuge und haben eine Vorladung der Polizei erhalten? Kontaktieren Sie jetzt unverbindlich unseren Anwalt für Zeugen. Bundesweite und langjährige Erfahrung im Bereich Strafrecht (Zeugen).

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Warum habe ich eine Vorladung als Zeuge erhalten?

Wenn Sie eine Einladung zur Zeugenvernehmung erhalten haben, bedeutet dies, dass Ermittlungen wegen des Verdachts einer Straftat im Gange sind. Sie selbst werden offiziell nicht beschuldigt, diese Straftat begangen zu haben, sondern sollen eigene Wahrnehmungen zum Geschehen mitteilen. Die Zeugenstellung hat also zwei Voraussetzungen:

  1. Sie können eine Aussage über Tatsachen machen, die Bezug zur Straftat haben.
  2. Das Verfahren, um das es hierbei geht, ist nicht gegen Sie gerichtet.

Für Sie als Betroffenen ist es jetzt wichtig zu prüfen, ob Sie dieser Ladung überhaupt nachkommen und welche Fragen Sie beantworten müssen. Unter Umständen steht Ihnen auch ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht zusteht.

Muss ich der Vorladung Folge leisten?

Können Sie die Einladung einfach ignorieren oder sind Sie verpflichtet, zum angegebenen Termin erscheinen? Die Antwort: Es kommt darauf an, wer die Vorladung ausgesprochen hat.

  • Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, müssen Sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten – es sei denn, die Polizei ist vom Staatsanwalt zur Vernehmung beauftragt worden.
  • Wenn die Staatsanwaltschaft selbst die Vorladung ausgesprochen hat, müssen Sie erscheinen.

Im ersten Fall ist die Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft für den Adressaten der Vorladung oft nicht unmittelbar ersichtlich. Es empfiehlt sich also, bereits für diese Frage den Rat eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Aber auch eine Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft lässt sich verhindern, wenn Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen.

Ist eine Zeugenvernehmung ohne Risiko?

Ich werde nur als Zeuge vernommen – also bin ich nicht in Gefahr. Denn ich bin ja nicht der Beschuldigte. So denken viele. Doch nicht selten ist das Gegenteil der Fall.

Denn das Risiko besteht darin, dass Sie auch als formal nicht Beschuldigter jederzeit verdächtigt werden können. Manchmal erst aufgrund der eigenen Aussage. Als Beschuldigter müssen Sie jedoch ordnungsgemäß belehrt und auf Ihr Schweigerecht hingewiesen werden.

In der Praxis passiert es häufig, dass vermeintliche Zeugen bereits in irgendeiner Weise verdächtigt werden. Die Grenze zwischen Zeuge und Beschuldigter ist oft fließend. Eine Vorladung als Zeuge bedeutet dann tatsächlich ein Vorenthalten der Beschuldigtenrechte. Betroffen sind das Recht zu schweigen und der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten.

Ein weiteres Risiko besteht darin, dass Sie bei dieser ersten Vernehmung unbeabsichtigt nahestehende Personen in das Visier der Ermittlungsbehörden bringen, ohne dass Ihnen dies bewusst wird.

 

Darf ich bei einer Zeugenvernehmung lügen?

Zeugen sind verpflichtet, die Wahrheit zu sagen – im Gegensatz zum Beschuldigten. Aber darf man bei einer Zeugenvernehmung lügen? Nein. Hierauf stehen hohe Strafen.

Wer vor Gericht oder einer anderen Stelle, die für Vereidigungen zuständig ist, falsch aussagt, kann wegen Meineids (§ 154 StGB) oder einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) bestraft werden. Bei einer ersten Vernehmung, die nicht vor Gericht stattfindet, besteht diese Gefahr noch nicht. Denn Polizei und Staatsanwaltschaft sind nicht befugt, einen Eid abzunehmen.

Dennoch können Sie sich mit einer falschen Aussage schon bei der Vernehmung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft strafbar machen. Denkbar sind zum Beispiel Begünstigung (§ 257 StGB), falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder Strafvereitelung (§ 258 StGB). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind möglich – ein weiterer Grund, sich sofort nach der Vorladung an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Darf ich bei einer Zeugenvernehmung die Aussage verweigern?

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Denn niemand ist nach deutschem Recht dazu verpflichtet, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Etwas anderes gilt für Zeugen. Diese müssen grundsätzlich aussagen. Aber es gibt Ausnahmen:

  • Das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige des Beschuldigten, § 52 StPO.
  • Das Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger (zum Beispiel Geistliche, Ärzte, Therapeuten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Hebammen), § 53 StPO.
  • Das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen in Bezug auf Fragen, deren Beantwortung dazu führen könnte, dass gegen ihn selbst oder einen nahen Angehörigen der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit entsteht, § 55 StPO.
  • Dazu kommt die Voraussetzung einer Aussagegenehmigung durch Vorgesetzte für Angehörige des öffentlichen Dienstes, § 54 StPO.

Nach § 52 StPO haben nahestehende Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Im Einzelnen ist diese Regelung etwas kompliziert. Eine kurze Übersicht der Konstellationen:

  • Verheiratete, Verlobte, eingetragene Lebenspartner,
  • Eltern und Kinder,
  • Großeltern und Urgroßeltern,
  • Enkel und Urenkel,
  • Geschwister und Kinder der Geschwister.

Wichtig: Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nicht zwischen Cousins und Cousinen.

Wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht gegeben ist, dann ist dieses umfassend. Das heißt: Sie müssen nur Angaben über Ihre Personalien machen und sodann erklären, dass Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ihnen werden dann keine Fragen zur Sache gestellt.

Anders das Aussageverweigerungsrecht bei einer Gefahr der Selbstbeschuldigung: Hier kommt es auf die konkrete Frage an. Es ist allerdings in den meisten Fällen sehr schwierig zu unterscheiden, welche Fragen dieses Risiko begründen. Oft kommt es auf feine Nuancen in der Formulierung an. Mit einem Rechtsanwalt, der bei der Vernehmung an Ihrer Seite steht, sind Sie in einer sicheren Position.

Was kann ein Anwalt für mich tun?

Wenn Sie anwaltlichen Rat suchen und es sich herausstellt, dass Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht oder Aussageverweigerungsrecht haben, wird sich Ihr Anwalt mit der Polizei oder Staatsanwaltschaft in Verbindung setzen. Er wird darauf hinweisen, dass Sie sich nicht äußern möchten. In der Regel wird der Termin dann abgesagt.

Wenn Sie aussagen möchten oder der Termin nicht abgesagt wird, können Sie mit Ihrem Rechtsanwalt zur Vernehmung erscheinen. Er wird darauf achten, dass Ihre Rechte gewahrt werden und Sie keine Nahestehenden oder sich selbst in Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat bringen.

Übrigens: Nicht selten befürchten Zeugen – zum Beispiel Gewaltopfer –, dass sie durch eine Aussage Gefahren ausgesetzt werden, die von dem Beschuldigten ausgehen. Ein strafrechtlich versierter Anwalt wird dann beispielsweise darauf drängen, dass ein wirksames Zeugenschutzprogramm von staatlicher Seite erfolgt.

Kontaktieren Sie einen Anwalt!

Auch eine Zeugenvernehmung ist für den Betroffenen ein großes Risiko. Die Ermittlungsbehörden haben ein Interesse daran, eine auskunftsfähige Person so lange wie möglich formal als nicht Beschuldigten vernehmen zu können. Sie selbst und Ihnen nahestehende Personen können belastet werden, wenn Sie nicht professionelle Hilfe suchen. Gehen Sie deshalb kein Risiko ein und kontaktieren Sie umgehend unsere bundesweiten Anwaltskanzlei für Zeugen.

Setzen Sie sich deshalb umgehend unverbindlich und für eine kostenlose Ersteinschätzung mit uns in Verbindung, wenn Sie eine Vorladung als Zeuge erhalten haben. Mit diesem Schritt setzen Sie die Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung in Strafverfahren für Zeugen.

Gehen Sie auf Nummer sicher! 

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